AVB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken (Stand 1.12.2024) 

FÜR ÖFFENTLICHE APOTHEKEN UND DEN GROSSHANDEL GELTEN ABWEICHENDE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

§ 1 GELTUNG UND FORM

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der AstraZeneca GmbH („AZ“) und Krankenhausvollapotheken bzw. krankenhausversorgenden Apotheken. Bei Bestellungen von öffentlichen Apotheken, welche die von AZ bezogenen Arzneimittel an Krankenhäuser im Rahmen behördlich genehmigter Versorgungsverträge liefern (krankenhausversorgende Apotheken), sind zuvor zusätzliche Vereinbarungen durch einen bilateralen Liefervertrag (zwischen AZ und der öffentlichen Apotheke) zu treffen. Für Bestellungen von sonstigen öffentlichen Apotheken und den Großhandel gelten abweichende AVB.

(2) Allen künftigen Vereinbarungen und Angeboten liegen die AVB zugrunde. AZ weist den Käufer vor dem erstmaligen Vertragsschluss auf die AVB hin. Diese gelten nachfolgend durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung/Leistung als anerkannt.

(3) Anderslautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn AZ ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn und soweit sie im Einzelfall von AZ ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall und auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und AZ dem nicht ausdrücklich widerspricht

(4) Individuelle Vereinbarungen (beispielsweise Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen etc.) und Angaben in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (beispielsweise Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung oder Fristsetzung), haben schriftlich zu erfolgen. Schrift- und Textform (beispielsweise Brief, E-Mail, Telefax) genügen dem Schriftlichkeitserfordernis. Die gesetzlichen Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften dienen lediglich der Klarstellung und finden auch ohne Hinweis Anwendung, soweit die AVB diese nicht unmittelbar abändern oder ausschließen.

(7) Der Käufer ist verpflichtet, auf das jederzeitige Verlangen von AZ seine Apothekenerlaubnis gemäß §§ 1 ff. ApoG vorzulegen und AZ unverzüglich zu informieren, wenn diese entfallen ist. Dies gilt ebenfalls für alle sonstigen gesetzlich zwingenden Bezugsberechtigungen.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

(1) Die Angebote von AZ sind freibleibend und nicht verbindlich. Dies gilt auch, wenn AZ dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen überlassen hat.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. AZ ist berechtigt, dieses Vertragsangebot binnen 10 Werktagen nach Zugang anzunehmen.

(3) Bestellungen sowie mündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn und soweit AZ sie schriftlich (beispielsweise durch Übersendung einer Auftragsbestätigung) bestätigt oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entspricht.

§ 3 PREISE, VERPACKUNGEN

(1) Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. In der Preisliste sind die Abgabepreise von AZ an Krankenhausvollapotheken und an krankenhausversorgende Apotheken angegeben. Die Preise gelten ab Werk und verstehen sich einschließlich Transport und Verpackung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentlichen Abgaben trägt der Käufer.

(2) Die Verpackung wird sorgfältig vorgenommen. Lieferreklamationen und Transportschäden sind unmittelbar nach Erhalt der Ware unter Angabe des Reklamationsgrundes, der Kunden- und Lieferscheinnummer sowie ggfs. eines Belegs des Schadens schriftlich zu melden.

(3) Nicht vorgesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen AZ zu entsprechenden Preisangleichungen.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt der Käufer die Transportkosten sowie alle Kosten, die auf besondere Veranlassung des Käufers entstehen (wie z.B. 24h Lieferung, Expresslieferung, Direktlieferung) und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung ab Lager. Sofern AZ nicht die tatsächlichen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ohne Transportversicherung) in Höhe von EUR 250,00 als vereinbart.

(5) Bestellungen mit einem Warenwert ab EUR 250,00 liefert AZ porto- bzw. frachtfrei an die Empfangsstation unter Nutzung des günstigsten Versandweges.

(6) Werden die unter § 3(4) und § 3(5) genannten Wertgrenzen unterschritten, berechnet AZ Bearbeitungs- und Portokosten. Wird Eil-, Express- oder Flugpostsendung gewünscht, berechnet AZ ohne Berücksichtigung des Auftragswertes die Mehrkosten (inklusive der Transportversicherung).

§ 4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsstellung und vollständiger Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig und vom Käufer zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht von AZ, auch innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Den entsprechenden Vorbehalt erklärt AZ spätestens bei der Auftragsbestätigung.

(2) Nach Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit einem Zins in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Das Recht von AZ, weitergehenden Schadensersatz wegen Verzugs geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Geltendmachung des Anspruches auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB durch AZ bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.

(3) Hält der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird nach Vertragsschluss ersichtlich, dass der Anspruch von AZ auf Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, hat dies die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von AZ zur Folge. Darüber hinaus ist AZ berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(4) Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden von AZ nicht anerkannt.

(5) Andere Zahlungsmittel als Banküberweisungen werden nur unter Vorbehalt angenommen und nur mit dem Betrag gutgeschrieben, der sich nach Abzug aller Kosten, Diskont und Wechselspesen etc., die zu Lasten des Käufers gehen, ergibt. Als Eingangstag gilt der Tag, an dem der Betrag AZ zur Verfügung steht.

§ 5 LIEFERUNG, ABNAHME, GEFAHRÜBERGANG

(1) Als Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung wird das Lager von AZ bei Movianto in 66540 Neunkirchen bestimmt. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Lager. Auf Verlangen und auf Kosten des Käufers versendet AZ die Ware an einen anderen Bestimmungsort. AZ ist berechtigt, die Art der Versendung (beispielsweise Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen, es sei denn etwas anderes wurde ausdrücklich vereinbart.

(2) Spätestens mit der Übergabe der Ware an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf diesen über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder das sonst zur Ausführung bestimmte Unternehmen bzw. die zur Ausführung bestimmte Person auf den Käufer über.

(3) Besteht ein Auftrag aus mehreren Einzellieferungen, so berührt die unterbliebene, verspätete oder mangelhafte Einzellieferung die übrigen Einzellieferungen und den Auftrag insgesamt nicht.

(4) Gerät der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine erforderliche Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus einem anderen, vom Käufer zu vertretendem Grunde, so ist AZ berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens und entstehender Mehraufwendungen zu verlangen. Pro Kalendertag berechnet AZ eine pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 150,00. Die Berechnung erfolgt ab Ablauf der Lieferfrist bzw. mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, falls keine Lieferfrist vereinbart wurde. Nimmt der Käufer die Ware ganz oder teilweise nicht innerhalb der Lieferfrist ab, hat AZ das Recht, einen Monat nach Ablauf der Lieferfrist die Abnahme der Ware innerhalb von 14 Tagen zu fordern. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, kann AZ vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Wird Abnahme verlangt, kann sofortige Zahlung gefordert werden. Ist die Ware bereits fertiggestellt, lagert sie ab Abnahmeverlangen auf Rechnung und Gefahr des Käufers bei AZ.

(5) Von § 5(4) bleiben die gesetzlichen Ansprüche von AZ (beispielsweise Aufwendungsersatz, Schadensersatz, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Die Pauschale rechnet AZ auf weitergehende Zahlungsansprüche an. Hiervon unbenommen ist das Recht des Käufers nachzuweisen, dass AZ überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

(6) Transportschäden können nur dann bearbeitet werden, wenn sie beim Eintreffen der Ware unverzüglich und ordnungsgemäß dem Spediteur, dem Postdienstleister, der Bahngesellschaft o. ä. gemeldet worden sind. Zusammen mit einer Schadensmeldung ist AZ die Tatbestandsaufnahme, ggfs. Belege des Schadens und eine Kopie des Frachtbriefes einzureichen.

§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) AZ behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis die der Warenlieferung zugrundeliegende Forderung von AZ durch den Käufer bezahlt wird („Vorbehaltsware“). Zahlungen des Käufers werden auf die Forderungen von AZ in folgender Reihenfolge angerechnet: Zahlungen werden zunächst auf die der letzten Warenlieferung zugrunde liegenden Forderung und anschließend auf die der danach zuletzt erfolgten Warenlieferung zugrunde liegenden Forderung angerechnet, usw.

(2) Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere indem er den fälligen Kaufpreis nicht zahlt, ist AZ berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder Herausgabe der Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts zu verlangen. In dem Herausgabeverlangen bezüglich der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn AZ dies ausdrücklich schriftlich erklärt und dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat, sofern diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Tritt AZ vom Vertrag zurück, so kann AZ für die Überlassung des Gebrauchs der Vorbehaltsware eine angemessene Vergütung verlangen.

(3) Vor der vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen dürfen unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltswaren weder an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Erfolgen Zugriffe Dritter (beispielsweise Pfändungen) auf die im Eigentum von AZ stehenden Vorbehaltswaren, wurde ein Restrukturierungsvorhabens nach dem Gesetz über den Stabilisierungsund Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) angezeigt oder wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Käufer gestellt, so hat der Käufer AZ hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AZ die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall gegenüber AZ.

(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die unter § 6(6), § 6(7) und § 6(8) bezeichneten Forderungen auf AZ übergehen und aus seinen Unterlagen ersichtlich ist, an wen die Vorbehaltsware geliefert worden ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

(5) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der im Eigentum von AZ stehenden Vorbehaltswaren und entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. AZ gilt als Hersteller. Die be- und verarbeitete Vorbehaltsware dient zur Sicherung. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen, AZ nicht gehörenden Waren steht AZ das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware (Rechnungswert maßgeblich) zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte der anderen bei der Herstellung verwendeten Waren. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so tritt der Käufer hiermit anteilsmäßig Miteigentum (Rechnungswert der Vorbehaltsware maßgeblich) an dem neuen Gegenstand an AZ ab. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für AZ und verpflichtet sich, AZ die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und AZ insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.

(6) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten in Höhe des entsprechenden (Mit-)Eigentumsanteils an AZ abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Davon umfasst sind insbesondere die dem Käufer aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen Krankenhäuser, Krankenkassen, Patienten, Ab- und Verrechnungsstellen zustehenden Forderungen und die an ihre Stelle tretenden Forderungen des Käufers gegen die von ihm beauftragten Ab- und Verrechnungsstellen. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtkaufpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den Wert der Vorbehaltsware (Rechnungswert maßgeblich) zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte der anderen Sachen für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen AZ einen Miteigentumsanteil hat, beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderungen, der dem Miteigentumsanteil von AZ entspricht (vgl. Absatz 5). AZ nimmt die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Rechte und Forderungen von AZ gemäß § 6 (1). Die in § 6 (3) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(7) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis von AZ bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. AZ wird aber die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf das Verlangen von AZ hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen, die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. AZ ist in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltswaren zu widerrufen.

(8) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werkliefervertrag bereits jetzt in gleichem Umfange im Voraus an AZ abgetreten, wie es in den beiden vorhergehenden Absätzen § 6 (6) und § 6 (7) bestimmt ist.

(9) In den unter § 6 (3) genannten Fällen und bei Verstoß gegen § 6 (4) erlischt die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an AZ abgetretenen Forderungen, ohne dass es eines Widerrufes durch AZ bedarf.

(10) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von AZ in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(11) Übersteigt der Wert sämtlicher für AZ bestehender Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist AZ auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach der Wahl durch AZ verpflichtet.

(12) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für AZ sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren, sowie auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung ausreichend zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Bruttorechnungsbetrags an AZ abgetreten.

§ 7 MÄNGELANSPRÜCHE DES KÄUFERS

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie mangelhafter Anleitungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die gesetzlichen Vorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) bleiben unberührt, sofern nicht beispielsweise im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde. Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln bestehen ausschließlich für die von AZ als fabrikneu gelieferten Erzeugnisse, und zwar nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die Mängelhaftung von AZ beruht insbesondere auf der über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Zusammenhang gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von AZ (vornehmlich in Katalogen, im Webshop oder auf der Internet-Homepage www.astrazeneca.de zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

(3) Die Haftung für Mängel, die dem Käufer bei Vertragsschluss bekannt sind oder grob fahrlässig unbekannt bleiben, sind ausgeschlossen (§ 442 BGB). Die Mängelansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nicht nachgekommen ist. Bei Stoffen oder anderen, zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Käufer AZ dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall innerhalb von 6 Werktagen ab Lieferung bei AZ anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist nach Entdeckung schriftlich bei AZ anzuzeigen. Die Haftung von AZ für den nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ist ausgeschlossen, wenn der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung bzw. Mängelanzeige versäumt.

(4) Handelt es sich um Ware mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten, schuldet AZ eine Bereitstellung und gegebenenfalls eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 7 (2) ergibt.

(5) Liegt ein Sachmangel vor, steht AZ ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung zu. Zur Nacherfüllung kommen die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) in Betracht. Das Recht von AZ, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Käufer kann die von AZ gewählte Art der Nacherfüllung nur ablehnen, wenn sie im Einzelfall für ihn unzumutbar ist.

(6) Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden nach Möglichkeit vermieden. Änderungen im Rahmen des für den Käufer Zumutbaren und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behält AZ sich vor. Diese Abweichungen stellen ausdrücklich keinen Sachmangel dar. Lediglich von der Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 7(2) erheblich abweichende Eigenschaften begründen einen Gewährleistungsanspruch gemäß § 7(1).

(7) Ein von AZ vertretender Mangel liegt insbesondere nicht vor bei natürlichem Verschleiß oder bei nicht bei AZ verschuldeten Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung, vor allem auch Lagerung, oder wenn sich der Mangel bei einer besonderen Verwendung der Ware herausstellt, der AZ nicht schriftlich zugestimmt hat.

(8) AZ behält sich vor, die geschuldete Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises durch den Käufer abhängig zu machen. Der Käufer ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(9) Der Käufer ist verpflichtet, AZ die zur geschuldeten Nacherfüllung notwendige Zeit und Gelegenheit zu geben. Insbesondere hat der Käufer die beanstandete Ware zwecks Prüfung an AZ zu übergeben. Im Falle der Nachlieferung hat der Käufer AZ die mangelhafte Ware gemäß den gesetzlichen Bestimmungen herauszugeben.

(10) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, vornehmlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. erstattet AZ nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, soweit tatsächlich ein Sachmangel vorliegt. Liegt kein Sachmangel vor, hat der Käufer AZ die durch das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten zu ersetzen, sofern dem Käufer bekannt war, dass tatsächlich kein Mangel vorlag oder er dies fahrlässig nicht wusste.

(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

§ 8 HAFTUNG

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haftet AZ bei einer Pflichtverletzung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Verschuldenshaftung haftet AZ für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von AZ (vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen) auf

a) Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren,

b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von AZ beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

(3) Die Haftungsbeschränkungen aus § 8(2) gelten auch gegenüber Dritten sowie für Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden AZ nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie für die Ware übernommen wurde. Die Ansprüche des Käufers nach dem ProdHaftG werden von den Haftungsbeschränkungen nicht berührt.

(4) Ein freies Rücktrittsrecht des Käufers, insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB, ist ausgeschlossen. Aufgrund einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung kann der Käufer nur zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung von AZ zu vertreten ist.

§ 9 VERJÄHRUNG

(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme zu laufen.

(2) Wenn nicht die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) zu einer kürzeren Verjährung im Einzelfall führt, gilt die vorstehende Verjährungsfrist auch für Schadensersatzansprüche des Käufers. Schadensersatzansprüche nach § 8(2)a) und § 8(2) sowie Schadensersatzansprüche aus dem ProdHaftG verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. 

§ 10 WARENRÜCKNAHME

(1) Ordnungsgemäß gelieferte und mangelfreie Ware wird von AZ auch aus Gründen der Arzneimittelsicherheit weder zurückgenommen noch umgetauscht.

(2) Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit gelten nachfolgende Regelungen für Rücksendungen: Wird an AZ ohne vorheriges schriftliches Einverständnis Ware zurückgeschickt, ist AZ weder zur Annahme, Aufbewahrung noch zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet. Die Vernichtung der übersandten Ware nach vormaliger Aufforderung des Käufers, die Ware binnen einer Wochenfrist bei AZ abzuholen, behält AZ sich ausdrücklich vor, ohne dass dem Käufer in diesem Zusammenhang Ansprüche entstehen.

(3) Im Falle eines Warenrückrufs muss die Ware innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Rückrufes an AZ zurückgesendet werden. Für die betroffene Ware erstattet AZ den vollen Rechnungsbetrag.

(4) Rücksendungen können ausschließlich über Trans-o-flex an das Lager von AZ zurückgesandt werden. Entsprechende Abholaufträge zum Rückversand durch Trans-o-flex können bei AZ veranlasst werden. Von AZ gebilligte Rücknahmen können nur angenommen werden, wenn der Retourenschein der Rücksendung beigefügt ist und die Sendung mit einem entsprechenden Versandaufkleber versehen ist.

§ 11 COMPLIANCE

(1) Der Käufer sichert AZ zu, dass sämtliche Antikorruptionsvorschriften eingehalten werden. Dies gewährt der Käufer in Bezug auf sein ganzes Unternehmen und das Personal.

(2) AZ steht das Recht zu, bestehende Vertragsverhältnisse ohne Beachtung einer Frist zu kündigen, wenn Kenntnis von einem Verstoß des Käufers gegen Antikorruptionsvorschriften, ApoG, AMG erlangt wird. Dies gilt nicht, wenn der beweisbelastete Käufer es vermag, den Verdacht restlos auszuräumen.

(3) Kündigt AZ das Vertragsverhältnis gemäß § 11(2), so begründet dies keine Ansprüche des Käufers gegen AZ. 

§ 12 KRANKENHAUSBELIEFERUNG BZW. - VERSORGUNG GEMÄß § 14 APOTHEKENGESETZ

(1) Die Belieferung als krankenhausversorgende Apotheke mit unseren Produkten kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn uns mitgeteilt wird, mit welchen Krankenhäusern Versorgungsverträge gemäß § 14 Abs. 5 des Apothekengesetzes abgeschlossen wurden und uns dabei die Laufzeit der jeweiligen Verträge angegeben wird.

(2) Die Genehmigung dieser Verträge durch die zuständige Behörde ist uns seitens der Versorgungsapotheke nachzuweisen.

(3) Die Versorgungsapotheke hat uns jeweils unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn ein Vertrag mit einem von der Apotheke versorgten Krankenhaus endet, oder wenn eine auf einen solchen Vertrag bezogene Genehmigung ausläuft, zurückgenommen oder widerrufen wird.

(4) Die Apotheke kann die zur Versorgung von Krankenhäusern bei uns bezogenen Arzneimittel ausschließlich an solche Krankenhäuser weiter liefern, mit denen gültige, behördlich genehmigte Versorgungsverträge abgeschlossen sind. Packungsgrößen für den Klinikbedarf (Klinik und Anstaltspackungen) werden zu Krankenhausabgabepreisen geliefert: Norm bzw. Kassenpackungen werden zum Apothekeneinkaufspreis geliefert. 

§ 13 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, SALVATORISCHE KLAUSEL

(1) Erfüllungsort für die dem Besteller obliegenden Verpflichtungen ist Hamburg.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg. Dies gilt nicht für das gerichtliche Mahnverfahren.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das "Einheitliche Gesetz über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen" und das "Übereinkommen der vereinigten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf" finden keine Anwendung.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht. In einem solchen Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

(5) Mit diesen AVB verlieren alle vorherigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ihre Gültigkeit.